Vereinssatzung „Kyree“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: "Kyree"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1)
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht
neutral.
(2)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung durch
sogenannte Rollenspiele.
(3) Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das
imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung
durch eine von einem Leiter erdachte Situation. Die Gruppe von vier bis acht
Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen,
mit anderen zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten und Problemlösungen zu
verschiedenen Situationen zu erarbeiten. Über das Medium des Rollenspiels
sollen die Teilnehmer der einzelnen Spielrunden erkennen, wie diese Situationen
in die heutige Zeit transponiert werden können und so Anregungen für
die Konfliktbewältigung des Alltags spielerisch erlernen. Über den
Einsatz der Science-Fiction-Welt auf der einen und der Fantasy-Welt auf der
anderen Seite werden die Jugendlichen aus einer anderen Richtung an Problemstellungen
herangeführt als es normalerweise der Fall ist. Dabei ist durch die ”irreale”
Spielumgebung der Realitätsbezug weit entfernt, die Strategie der jeweiligen
Konfliktbewältigung allerdings ohne weiteres übertragbar. Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Förderung
der Kreativität, der Kommunikation, der sozialen Kompetenz, der Phantasie,
der Sprachgewandtheit und der Gemeinschaft, aufbauend auf dem Instrumentarium
des Rollenspiels. Ferner soll das Verständnis des Mittelalters als Ursprung
der europäischen Kultur gefördert werden.
(4) Der Vereinszweck soll ferner unter anderem durch folgende Mittel erreicht
werden:
(a) Durchführung von Veranstaltungen
(b) Diskussionsforum im Internet
(c) Durchführung von Rollen- und Simulationsspielen
(d) Pflege von Kontakten zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen
(e) Bereitstellung von Materialien für Interessierte
(5) Dieser Zweck soll durch Anbieten eines festen Treffens erreicht werden.
Dort werden von erfahrenen Leitern Rollenspiele vorgestellt, erklärt und
allen Interessierten angeleitet.
(6) Um die Kommunikation und den fachlichen Austausch mit anderen Menschen mit
gleichem Interesse zu fördern, soll einmal jährlich eine Großveranstaltung
stattfinden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele ausschließlich
und unmittelbar im Sinne des § 52 Nr. 1,2 AO – „gemeinnützige
Zwecke“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 5 Eintragung in das Vereinsregister
(1) Der Verein soll beim Amtsgericht in Trier eingetragen werden.
(2) Der Verein soll mit dem Namen "Kyree" eingetragen werden. Mit
der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Personengesellschaften.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen; Form und Inhalt
bestimmt der Vorstand; bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der
Erziehungsberechtigten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(a) Austritt (§ 9 der Satzung)
(b) Ausschluss (§ 10 der Satzung)
(c) Streichung (§ 11 der Satzung)
(2) Die Mitgliedschaft wird außerdem beendet bei Tod des Mitglieds; bei
juristischen Personen und Personengesellschaften endet die Mitgliedschaft mit
deren Auflösung.
(3) Von einem Mitglied wahrgenommene Vereinsämter erlöschen mit der
Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 9 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung
der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung
an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 10 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden.
(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt
zugeben.
§ 11 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung
des Jahresbeitrages mit einem Monat im Rückstand ist und dieser Betrag,
auch nach der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von
einem weiteren Monat von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet ist.
Die Mahnung muss schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Kosten für das Mahnverfahren werden dem betroffenen Mitglied berechnet.
(Porto, Schreibauslagen, etc.)
(6) Eine Mahngebühr wird erhoben.
(7) Die Höhe der Mahngebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie
beträgt maximal einen Jahresbeitrag.
(8) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands,
der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
(9) Sämtliche Unkosten die dem Verein entstehen (z.B. Rückbuchung,
nicht ausreichende Deckung, Fremdbank, ...) werden zu Lasten des Mitglieds gebucht.
§ 12 Mitgliedschaftsarten und Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein unterscheidet seine Mitglieder nach:
(a) aktives Mitglied
(b) passives Mitglied
(c) Fördermitglied
(d) Ehrenmitglied
(2) Es ist ein Jahresbeitrag zu leisten; er kann je nach Art der Mitgliedschaft
unterschiedlich hoch sein. Dieser ist bis zum 31.1. eines jeden Jahres zu leisten,
bei Mitgliedern, die nach diesem Termin dem Verein beitreten, ist dieser Beitrag
mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.
(4) Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben.
(5) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr
wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu abgestimmt. Über
die Höhe des ersten Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr
wird bei der Gründungsversammlung abgestimmt.
(6) Im Bedarfsfall können nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung
Umlagen bestimmt werden.
§ 13 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand (§ 14 der Satzung)
(b) die Mitgliederversammlung (§ 16 bis § 21 der Satzung)
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer
und bis zu 5 Beisitzern, wobei eines der Vorstandsmitglieder Schriftführeraufgaben
übernimmt.
(2) Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, sowie der Kassierer vertreten jeweils
alleine; bei den möglichen übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten
jeweils drei gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds aus den Vereinsmitgliedern.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
(7) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate
angehören und volljährig sind; dies gilt nicht für die ersten
Mitglieder des Vorstands nach der Gründung des Vereins.
(8) Der Vorstand kann eine Geschäfts-, eine Fundus-, eine Arbeits- und
eine Ehrenordung verabschieden; diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Bei Vorstandsentscheidungen ist ein Protokoll zu führen, welches von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge
an den Vorstand zu stellen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, bei Schriftverkehr den Verein betreffend nach
seinen Namen den Zusatz "Mitglied des Kyree e.V." zu führen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1. Die Ziele des Vereins nach
besten Kräften zu fördern. 2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich
zu behandeln. 3. Den Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 16 Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht zur Mitgliederversammlung
(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
(2) Stimmberechtigt sind alle passiven und aktiven Mitglieder.
(3) Jedes passive und aktive Mitglied hat nur eine Stimme.
§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der
nach Abs.1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des
Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 18 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=
die Tagesordnung) bezeichnen; Anträge die Tagesordnung betreffend sind
bis eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung,
bei der mindestens ein Drittel aller passiven und aktiven Mitglieder anwesend
sind. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist
zu einer erneuten Mitgliederversammlung zu laden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41
BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf
frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber
jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit (Abs.4) zu enthalten.
§ 20 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41
BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet
der letzte Versammlungsleiter die ganz Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 22 Kassenprüfer
(1) Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung
sowie des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind mehrmals jährlich
durchzuführen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Kassenprüfer sein.
§ 23 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 20
Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 14 der Satzung)
(3) Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken verwendet. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst
nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
§ 24 Verschwiegenheitsverpflichtung - Behandlung von Vereinsunterlagen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten
und über alle Dinge, die ihnen anlässlich ihrer Mitgliedschaft zur
Kenntnis gelangen, insbesondere alle während ihrer Tätigkeit in einem
Vereinsamt anvertrauten oder ihnen zugänglich gewordenen Vereinsgeheimnisse,
Geschäftsvorgänge, finanzielle Verhältnisse, Neuerungen und Erfindungen
strengstens Stillschweigen zu bewahren.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. § 8 bis § 11 der Satzung)
hat das Mitglied unaufgefordert alle kostenlos zu Verfügung gestellten
Materialien an den Verein zurückgeben. Gleiches gilt für sämtliche
Vereinsunterlagen, Kopien, Kassenbücher, Karteien, Mitgliederlisten, etc.,
sowie alle sonst vom Verein zur Verfügung gestellten oder den Verein betreffenden
Unterlagen, Dokumente und Gegenstände.
§ 25 Mitteilungen
(1) Die Mitglieder haben dem Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen
und Änderungen, die für die Mitgliedschaft die Beiträge oder
die Leistungen erheblich sind, unverzüglich in Textform mitzuteilen, insbesondere
a. die Änderung der Namen und der Anschrift, b. die Änderung der Bankverbindung
(sofern Beitragszahlungen durch Lastschrifteinzug erfolgen.
(2) Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht entstehen,
werden dem betreffenden Mitglied berechnet.