Vereinssatzung „Kyree“

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: "Kyree"
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trier.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1)
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht neutral.
(2)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung durch sogenannte Rollenspiele.
(3) Hierbei handelt es sich nicht um Theateraufführungen, sondern um das imaginäre Hineinversetzen in Charaktere und deren rollengerechte Führung durch eine von einem Leiter erdachte Situation. Die Gruppe von vier bis acht Jugendlichen sollen dabei insbesondere lernen, Konflikte gewaltlos zu lösen, mit anderen zu kommunizieren, zusammenzuarbeiten und Problemlösungen zu verschiedenen Situationen zu erarbeiten. Über das Medium des Rollenspiels sollen die Teilnehmer der einzelnen Spielrunden erkennen, wie diese Situationen in die heutige Zeit transponiert werden können und so Anregungen für die Konfliktbewältigung des Alltags spielerisch erlernen. Über den Einsatz der Science-Fiction-Welt auf der einen und der Fantasy-Welt auf der anderen Seite werden die Jugendlichen aus einer anderen Richtung an Problemstellungen herangeführt als es normalerweise der Fall ist. Dabei ist durch die ”irreale” Spielumgebung der Realitätsbezug weit entfernt, die Strategie der jeweiligen Konfliktbewältigung allerdings ohne weiteres übertragbar. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Förderung der Kreativität, der Kommunikation, der sozialen Kompetenz, der Phantasie, der Sprachgewandtheit und der Gemeinschaft, aufbauend auf dem Instrumentarium des Rollenspiels. Ferner soll das Verständnis des Mittelalters als Ursprung der europäischen Kultur gefördert werden.
(4) Der Vereinszweck soll ferner unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
(a) Durchführung von Veranstaltungen
(b) Diskussionsforum im Internet
(c) Durchführung von Rollen- und Simulationsspielen
(d) Pflege von Kontakten zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen
(e) Bereitstellung von Materialien für Interessierte
(5) Dieser Zweck soll durch Anbieten eines festen Treffens erreicht werden. Dort werden von erfahrenen Leitern Rollenspiele vorgestellt, erklärt und allen Interessierten angeleitet.
(6) Um die Kommunikation und den fachlichen Austausch mit anderen Menschen mit gleichem Interesse zu fördern, soll einmal jährlich eine Großveranstaltung stattfinden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § 52 Nr. 1,2 AO – „gemeinnützige Zwecke“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll beim Amtsgericht in Trier eingetragen werden.
(2) Der Verein soll mit dem Namen "Kyree" eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Personengesellschaften.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen; Form und Inhalt bestimmt der Vorstand; bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(a) Austritt (§ 9 der Satzung)
(b) Ausschluss (§ 10 der Satzung)
(c) Streichung (§ 11 der Satzung)
(2) Die Mitgliedschaft wird außerdem beendet bei Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen und Personengesellschaften endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
(3) Von einem Mitglied wahrgenommene Vereinsämter erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 9 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 10 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.

§ 11 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages mit einem Monat im Rückstand ist und dieser Betrag, auch nach der schriftlichen Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von einem weiteren Monat von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet ist. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Kosten für das Mahnverfahren werden dem betroffenen Mitglied berechnet. (Porto, Schreibauslagen, etc.)
(6) Eine Mahngebühr wird erhoben.
(7) Die Höhe der Mahngebühr bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie beträgt maximal einen Jahresbeitrag.
(8) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.
(9) Sämtliche Unkosten die dem Verein entstehen (z.B. Rückbuchung, nicht ausreichende Deckung, Fremdbank, ...) werden zu Lasten des Mitglieds gebucht.

§ 12 Mitgliedschaftsarten und Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein unterscheidet seine Mitglieder nach:
(a) aktives Mitglied
(b) passives Mitglied
(c) Fördermitglied
(d) Ehrenmitglied
(2) Es ist ein Jahresbeitrag zu leisten; er kann je nach Art der Mitgliedschaft unterschiedlich hoch sein. Dieser ist bis zum 31.1. eines jeden Jahres zu leisten, bei Mitgliedern, die nach diesem Termin dem Verein beitreten, ist dieser Beitrag mit Aushändigung der Aufnahmeerklärung fällig.
(3) Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.
(4) Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben.
(5) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu abgestimmt. Über die Höhe des ersten Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird bei der Gründungsversammlung abgestimmt.
(6) Im Bedarfsfall können nach näherer Bestimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen bestimmt werden.

§ 13 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand (§ 14 der Satzung)
(b) die Mitgliederversammlung (§ 16 bis § 21 der Satzung)

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu 5 Beisitzern, wobei eines der Vorstandsmitglieder Schriftführeraufgaben übernimmt.
(2) Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende, sowie der Kassierer vertreten jeweils alleine; bei den möglichen übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils drei gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den Vereinsmitgliedern.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate angehören und volljährig sind; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstands nach der Gründung des Vereins.
(8) Der Vorstand kann eine Geschäfts-, eine Fundus-, eine Arbeits- und eine Ehrenordung verabschieden; diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(9) Bei Vorstandsentscheidungen ist ein Protokoll zu führen, welches von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, bei Schriftverkehr den Verein betreffend nach seinen Namen den Zusatz "Mitglied des Kyree e.V." zu führen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1. Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. 3. Den Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 16 Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht zur Mitgliederversammlung

(1) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
(2) Stimmberechtigt sind alle passiven und aktiven Mitglieder.
(3) Jedes passive und aktive Mitglied hat nur eine Stimme.

§ 17 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
(b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 18 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen; Anträge die Tagesordnung betreffend sind bis eine Woche vor dem Termin der Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 19 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Drittel aller passiven und aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist zu einer erneuten Mitgliederversammlung zu laden.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs.4) zu enthalten.

§ 20 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganz Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 22 Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sind mehrmals jährlich durchzuführen.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Kassenprüfer sein.

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 20 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 14 der Satzung)
(3) Bei der Auflösung des Vereins wird das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Diese werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, wobei Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

§ 24 Verschwiegenheitsverpflichtung - Behandlung von Vereinsunterlagen

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten und über alle Dinge, die ihnen anlässlich ihrer Mitgliedschaft zur Kenntnis gelangen, insbesondere alle während ihrer Tätigkeit in einem Vereinsamt anvertrauten oder ihnen zugänglich gewordenen Vereinsgeheimnisse, Geschäftsvorgänge, finanzielle Verhältnisse, Neuerungen und Erfindungen strengstens Stillschweigen zu bewahren.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft (vgl. § 8 bis § 11 der Satzung) hat das Mitglied unaufgefordert alle kostenlos zu Verfügung gestellten Materialien an den Verein zurückgeben. Gleiches gilt für sämtliche Vereinsunterlagen, Kopien, Kassenbücher, Karteien, Mitgliederlisten, etc., sowie alle sonst vom Verein zur Verfügung gestellten oder den Verein betreffenden Unterlagen, Dokumente und Gegenstände.

§ 25 Mitteilungen

(1) Die Mitglieder haben dem Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft die Beiträge oder die Leistungen erheblich sind, unverzüglich in Textform mitzuteilen, insbesondere a. die Änderung der Namen und der Anschrift, b. die Änderung der Bankverbindung (sofern Beitragszahlungen durch Lastschrifteinzug erfolgen.
(2) Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht entstehen, werden dem betreffenden Mitglied berechnet.